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R 2018 71

Beschwerde gegen Übertretungsstrafbehörde

Graubünden · 2019-11-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 46 vom 3. Oktober 2017 E.2b). Vorliegend wurde die Verwalterin (D._____ AG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2019 nachträglich zur Pro- zessführung für die Beschwerdeführerin in Sachen Anschlussgebühren er- mächtigt. Zudem wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner mit der Interes- senwahrung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt. Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall prozessfähig ist und Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner rechtsgültig bevollmächtigt hat. Dass sie als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Ent- scheids von diesem berührt ist, steht ausser Frage (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.1. Vorliegend auferlegte die Beschwerdegegnerin der Verwalterin mit Ge- bührenrechnung betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom

16. April 2019 definitive Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 59'557.05 (Wasser Fr. 29'041.85 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr.

- 7 - 30'515.20 inkl. 7.7 % MWST) (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Dagegen gelangte die Verwalterin im Namen der Beschwerdeführerin mit Rekurs vom 14. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bf-act. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann die Legitimation der Beschwer- deführerin zur Erhebung des Rekurses mit der Begründung, dass diese durch die angefochtene Gebührenrechnung nicht beschwert sei, zumal die Anschlussgebühren nicht ihr, sondern fälschlicherweise der Verwalterin in Rechnung gestellt worden seien. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitge- teilt am 23. August 2019, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr für das Nichteintreten gestützt auf Art. 65 der Verfassung der Gemeinde X._____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Dispositivziffer 2) (vgl. Bf-act. 4). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Einwände gegen den erwähnten Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin geltend. Sie wehrt sich einzig gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--, weshalb sie die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verlangt. Begründend hält die Beschwerdefüh- rerin fest, Ursprung des am 20. August 2019 gefällten Nichteintretensent- scheids sei eine falsche Amtshandlung der Beschwerdegegnerin gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine falsche Adressierung vorgenommen, was sie in ihrem Rekurs auch bemängelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler gemäss den Ausführungen im besagten Nichteintreten- sentscheid erkannt und mitgeteilt, dass sie eine neue Gebührenrechnung mit korrekter Anschrift erlassen werde. Der Beschwerdeführerin für diesen Fehler Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen, sei völlig unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwer- deführerin sei sich bewusst gewesen, dass ihr die umstrittenen Gebühren hätten auferlegt werden müssen. Mit der Höhe der Gebühr sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen, weshalb sie Rekurs erhoben habe. Hätte die

- 8 - Verwalterin Rekurs erhoben, wäre darauf vermutlich mangels Rechtsschut- zinteresse ebenfalls nicht eingetreten worden, zumal ja nicht sie Schuldne- rin der Gebühr sei, sondern die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerde- führerin gewusst habe, dass nur sie inhaltlich gegen die Höhe der Gebühr vorgehen könne, da nur sie davon unmittelbar berührt sei, habe sie sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben entschieden, den Rekurs in ihrem Namen zu führen. Dies vor allem damit keine Rechte ver- lustig gehen würden. 2.3. Diese Rügen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. Es ist zwar richtig und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gebühren- rechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom 16. April 2019 fälschlicherweise an die Verwalterin adressiert war (vgl. Bf-act. 5). Dieser Umstand führt allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass ihr keine Verfah- renskosten auferlegt werden dürfen. Jedenfalls kann darin keine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Denn auf den im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gegen die be- sagte Gebührenrechnung vom 16. April 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, man- gels Legitimation unbestrittenermassen zu Recht nicht ein, weshalb sich die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin aus- gangsgemäss als rechtmässig erweist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Beschwer- deführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, bei einem Nichteintre- tensentscheid dürften grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Dass sodann der Aufwand von Fr. 500.-- für die Behandlung des Re- kurses nicht gerechtfertigt gewesen wäre, ist angesichts der diesbezügli- chen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substan- tiiert vorgebracht. Ferner überzeugen die Ausführungen der Beschwerde- führerin in Ziffer 7 ihrer Beschwerde ebenfalls nicht. Wie die Beschwerde-

- 9 - gegnerin nämlich zutreffenderweise festhält, wäre durch die Gebühren- rechnung vom 16. April 2019 einzig die Verwalterin als Rechnungsadres- satin beschwert gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin hätte die Verwalterin daher ganz offensichtlich ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung dieser ungerechtfertigten Gebührenrechnung gehabt, so dass auf einen Rekurs der Verwalterin hätte eingetreten werden müssen. Im Rahmen eines solchen Rekurses hätte die Beschwerdegegne- rin die Gebührenrechnung vom 16. April 2019 aufgehoben und eine neue Rechnung an die Beschwerdeführerin als richtige Adressatin gesandt, wor- auf diese dann ohne Weiteres gegen die Höhe der Anschlussgebühren hätte vorgehen können. Vor diesem Hintergrund zielen die Rügen der Be- schwerdeführerin, sie hätte in jedem Fall nur verlieren können und habe einen Rechtsverlust verhindern wollen, ins Leere. Dass die Beschwerde- gegnerin schliesslich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Be- schwerdeführerin gänzlich auf die Erhebung von Anschlussgebühren ver- zichtete, trifft zwar zu (vgl. Bf-act. 9), vermag jedoch nach dem Gesagten am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. 3. Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin für den Nichteintretensentscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte. Die Dis- positivziffer 2 des besagten Entscheids erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von die- sem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 630.-- gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 48

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 13. November 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache StWEG A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren (Verfahrenskosten)

- 2 - 1. Am 21. September 2009 ging bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch von B._____ und C._____ für den Umbau eines Mehrfamilienhauses und Gewerberaumes auf der Parzelle Nr. 94 ein. Die Baukommission X._____ bewilligte das Baugesuch am 4. November 2009, mitgeteilt am 5. Novem- ber 2009. 2. Mit Gebührenrechnung vom 16. April 2019 auferlegte die Gemeinde X._____ der D._____ AG definitive Anschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 59'557.05 (Wasser Fr. 29'041.85 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisa- tion Fr. 30'515.20 inkl. 7.7 % MWST). 3. Dagegen rekurrierte am 14. Mai 2019 die D._____ AG als Verwalterin und im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" an die Ge- meinde X._____ und beantragte die Aufhebung der Gebührenrechnung vom 16. April 2019. 4. Mit Entscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitge- teilt am 23. August 2019, trat der Gemeindevorstand X._____ auf den Re- kurs nicht ein und auferlegte der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Begründend wurde im Wesent- lichen festgehalten, dass an der betroffenen Liegenschaft im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten bereits Stockwerkeigentum begründet worden sei. Dementsprechend werde die Gemeinde eine neue Rechnung erlassen, welche diejenige vom 16. April 2019 ersetze. Der vorliegende Rekurs sei nicht namens der D._____ AG, sondern namens der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft "A._____" eingereicht worden. Diese sei durch die ange- fochtene Rechnung jedoch nicht beschwert, da die Rechnung ja gar nicht an sie gerichtet gewesen sei. Demnach sei die Stockwerkeigentümerge- meinschaft "A._____" auch nicht zur Erhebung eines Rekurses gegen die Rechnung vom 16. April 2019 legitimiert.

- 3 - 5. Am 18. September 2019 stellte die Gemeinde X._____ der Stockwerkei- gentümergemeinschaft "A._____" definitive Anschlussgebühren im Ge- samtbetrag von Fr. 26'450.55 (Wasser Fr. 12'898.10 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr. 13'552.45 inkl. 7.7 % MWST) in Rechnung. 6. Am 23. September 2019 erhob die D._____ AG als Verwalterin und im Na- men der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Be- schwerde gegen den Entscheid des Gemeindevorstands X._____ vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, mit dem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach Treu und Glau- ben hätten ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Ursprung des am 20. August 2019 gefällten Nichteintretensentscheids sei gewesen, dass die Gemeinde die angefochtene Gebührenrechnung vom 16. April 2019 fälschlicherweise an die D._____ AG ausgestellt habe. Dementspre- chend könne die Gemeinde nun von der Beschwerdeführerin nicht Fr. 500.-

- verlangen, auch wenn das Nichteintreten auf den Rekurs streng juristisch gesehen korrekt gewesen sei. Zudem wurde festgehalten, dass die Pro- zessführungsbefugnis der Verwalterin nachgereicht werde. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2019 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich ein Prozess- führungsbeschluss der Beschwerdeführerin bis heute nicht bei den Akten befinde. Die Beschwerdegegnerin sei gezwungen gewesen, zur Beurtei- lung des Rekurses einen Rechtsberater beizuziehen. Das Studium der Ak- ten und der Rechtslage sowie die Ausarbeitung des Rekursentscheids hät- ten einen Aufwand erfordert, welcher mit mehr als Fr. 500.-- zu Buche ge- schlagen habe. Hinzu komme der verwaltungsinterne Aufwand. Der Um-

- 4 - stand, dass die Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung fälschlicher- weise an die D._____ AG adressiert habe, führe nicht dazu, dass der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten hätten auferlegt werden dürfen. Namentlich sei darin kein Verstoss gegen Treu und Glauben auszuma- chen. Durch eine Rechnung beschwert sei einzig die Rechnungsadressa- tin, vorliegend also die D._____ AG. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin hätte diese ganz offensichtlich ein hinreichendes Rechtsschut- zinteresse an der Anfechtung einer ungerechtfertigten Rechnung gehabt, so dass auf einen Rekurs der D._____ AG hätte eingetreten werden müs- sen. 8. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin verzich- tete die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von Anschlussgebühren. 9. Mit Replik vom 16. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stel- lung. Zudem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Stockwerkeigentü- merversammlung, anlässlich der die Prozessführungsbefugnis traktandiert sei, am 19. Oktober 2019 stattfinde. 10. Am 24. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Prozess- führungsbeschluss vom 19. Oktober 2019 ein. 11. Am 11. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin ihre Honorarnote ein. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Zudem wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Da der Streitwert im konkreten Fall unter Fr. 5'000.-- liegt und für die vorliegende Angelegenheit keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist, ist der Einzelrichter dafür zuständig. Aus- serdem erweist sich die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E.2.3) – als offensichtlich unbegründet, was die einzelrichterliche Kompe- tenz ebenfalls rechtfertigt. 1.2. Laut Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der ange- fochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, mitge- teilt am 23. August 2019, ist weder endgültig noch kann er bei einer ande- ren Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. 1.3. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der gemein- schaftlichen Verwaltung prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Zur Wahrnehmung dieser be- schränkten Prozessfähigkeit bedarf die Stockwerkeigentümergemeinschaft eines Vertreters, der für sie prozessuale Handlungen vornehmen kann (vgl. BÖSCH, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-

- 6 - buch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 712l Rz. 13). Laut Art. 712t Abs. 2 ZGB hat der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft eine gesetzliche Prozess- vollmacht für alle Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren zu er- ledigen sind. Für die Vertretung der Gemeinschaft in Prozessen, die nicht im summarischen Verfahren erledigt werden, bedarf der Verwalter gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB grundsätzlich einer vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Jedoch kann diese Ermächtigung in dringenden Fällen nachgeholt werden (vgl. BÖSCH, a.a.O., Art. 712t Rz. 6). Dringlichkeit liegt vor, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung herbeizu- führen. Dies ist in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wo – wie hier – die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht erstreckt werden kann, wohl zu bejahen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 17 46 vom 3. Oktober 2017 E.2b). Vorliegend wurde die Verwalterin (D._____ AG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2019 nachträglich zur Pro- zessführung für die Beschwerdeführerin in Sachen Anschlussgebühren er- mächtigt. Zudem wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner mit der Interes- senwahrung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt. Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall prozessfähig ist und Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner rechtsgültig bevollmächtigt hat. Dass sie als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Ent- scheids von diesem berührt ist, steht ausser Frage (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.1. Vorliegend auferlegte die Beschwerdegegnerin der Verwalterin mit Ge- bührenrechnung betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom

16. April 2019 definitive Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 59'557.05 (Wasser Fr. 29'041.85 inkl. 2.5 % MWST und Kanalisation Fr.

- 7 - 30'515.20 inkl. 7.7 % MWST) (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). Dagegen gelangte die Verwalterin im Namen der Beschwerdeführerin mit Rekurs vom 14. Mai 2019 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Bf-act. 6). Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann die Legitimation der Beschwer- deführerin zur Erhebung des Rekurses mit der Begründung, dass diese durch die angefochtene Gebührenrechnung nicht beschwert sei, zumal die Anschlussgebühren nicht ihr, sondern fälschlicherweise der Verwalterin in Rechnung gestellt worden seien. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitge- teilt am 23. August 2019, auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr für das Nichteintreten gestützt auf Art. 65 der Verfassung der Gemeinde X._____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- (Dispositivziffer 2) (vgl. Bf-act. 4). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Einwände gegen den erwähnten Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin geltend. Sie wehrt sich einzig gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--, weshalb sie die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verlangt. Begründend hält die Beschwerdefüh- rerin fest, Ursprung des am 20. August 2019 gefällten Nichteintretensent- scheids sei eine falsche Amtshandlung der Beschwerdegegnerin gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine falsche Adressierung vorgenommen, was sie in ihrem Rekurs auch bemängelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler gemäss den Ausführungen im besagten Nichteintreten- sentscheid erkannt und mitgeteilt, dass sie eine neue Gebührenrechnung mit korrekter Anschrift erlassen werde. Der Beschwerdeführerin für diesen Fehler Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen, sei völlig unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwer- deführerin sei sich bewusst gewesen, dass ihr die umstrittenen Gebühren hätten auferlegt werden müssen. Mit der Höhe der Gebühr sei sie jedoch nicht einverstanden gewesen, weshalb sie Rekurs erhoben habe. Hätte die

- 8 - Verwalterin Rekurs erhoben, wäre darauf vermutlich mangels Rechtsschut- zinteresse ebenfalls nicht eingetreten worden, zumal ja nicht sie Schuldne- rin der Gebühr sei, sondern die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerde- führerin gewusst habe, dass nur sie inhaltlich gegen die Höhe der Gebühr vorgehen könne, da nur sie davon unmittelbar berührt sei, habe sie sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben entschieden, den Rekurs in ihrem Namen zu führen. Dies vor allem damit keine Rechte ver- lustig gehen würden. 2.3. Diese Rügen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. Es ist zwar richtig und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Gebühren- rechnung der Beschwerdegegnerin betreffend Umbau Mehrfamilienhaus und Gewerbe vom 16. April 2019 fälschlicherweise an die Verwalterin adressiert war (vgl. Bf-act. 5). Dieser Umstand führt allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass ihr keine Verfah- renskosten auferlegt werden dürfen. Jedenfalls kann darin keine Verlet- zung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt werden. Denn auf den im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gegen die be- sagte Gebührenrechnung vom 16. April 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, man- gels Legitimation unbestrittenermassen zu Recht nicht ein, weshalb sich die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin aus- gangsgemäss als rechtmässig erweist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die Beschwer- deführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, bei einem Nichteintre- tensentscheid dürften grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Dass sodann der Aufwand von Fr. 500.-- für die Behandlung des Re- kurses nicht gerechtfertigt gewesen wäre, ist angesichts der diesbezügli- chen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substan- tiiert vorgebracht. Ferner überzeugen die Ausführungen der Beschwerde- führerin in Ziffer 7 ihrer Beschwerde ebenfalls nicht. Wie die Beschwerde-

- 9 - gegnerin nämlich zutreffenderweise festhält, wäre durch die Gebühren- rechnung vom 16. April 2019 einzig die Verwalterin als Rechnungsadres- satin beschwert gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin hätte die Verwalterin daher ganz offensichtlich ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung dieser ungerechtfertigten Gebührenrechnung gehabt, so dass auf einen Rekurs der Verwalterin hätte eingetreten werden müssen. Im Rahmen eines solchen Rekurses hätte die Beschwerdegegne- rin die Gebührenrechnung vom 16. April 2019 aufgehoben und eine neue Rechnung an die Beschwerdeführerin als richtige Adressatin gesandt, wor- auf diese dann ohne Weiteres gegen die Höhe der Anschlussgebühren hätte vorgehen können. Vor diesem Hintergrund zielen die Rügen der Be- schwerdeführerin, sie hätte in jedem Fall nur verlieren können und habe einen Rechtsverlust verhindern wollen, ins Leere. Dass die Beschwerde- gegnerin schliesslich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Be- schwerdeführerin gänzlich auf die Erhebung von Anschlussgebühren ver- zichtete, trifft zwar zu (vgl. Bf-act. 9), vermag jedoch nach dem Gesagten am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. 3. Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin für den Nichteintretensentscheid betreffend Anschlussgebühren vom 20. August 2019, mitgeteilt am 23. August 2019, zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- auferlegte. Die Dis- positivziffer 2 des besagten Entscheids erweist sich somit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur vollumfänglichen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von die- sem Grundsatz abzuweichen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 630.-- gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]